Umgang mit Ergebnissen

Foto: Mark Herreid / Thinkstock


Eigentum an Ergebnissen – Artikel 26 MGA

Eigentum

Ergebnisse sind Eigentum des Zuwendungsempfängers, der sie hervorgebracht hat. Das aus einem Projekt hervorgehende Wissen gehört derjenigen Einrichtung, die es generiert hat, unter Beachtung nationaler Vorschriften (z. B. Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG)).

Gemeinsames Eigentum

Haben mehrere Zuwendungsempfänger gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Beitrag sie jeweils geleistet haben, oder ist es nicht möglich, die Ergebnisse, zum Zweck des Schutzes des geistigen Eigentums, entsprechend aufzuteilen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Zur Feststellung eventueller Ansprüche sollten die Teilnehmer entsprechende Laborbücher oder andere Formen der Dokumentation, die zum Nachweis geeignet sind, führen.

Die gemeinsamen Eigentümer müssen eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Eigentumsrechte und über die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte treffen. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt, kann jeder Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren:

  • Die anderen gemeinsamen Eigentümer werden mindestens 45 Tage vorab hiervon in Kenntnis gesetzt.
  • Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire und angemessene Entschädigung geleistet.
  • Die Lizenzen enthalten nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.

Die gemeinsamen Eigentümer können auch, sobald die Ergebnisse hervorgebracht wurden, vereinbaren, nicht am gemeinsamen Eigentum festzuhalten und eine andere Regelung beschließen. Beispielsweise können die Eigentumsanteile an einen einzigen Eigentümer übertragen werden, mit Zugangsrechten für die anderen Teilnehmer. Auch diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.

Die beteiligten Einrichtungen sind somit verpflichtet, gemeinsam Vorkehrungen über die Verwaltung und Nutzung von gemeinsamem Eigentum zu treffen (z. B. Aufteilung des Eigentums, Verteilung der Kosten zum Schutz der Ergebnisse wie z. B. Patentanmeldung sowie Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse). Es wird empfohlen, entsprechende schriftliche Vereinbarungen z. B. über Patentanmeldung, Lizenzierung etc. zu treffen.


Schutz der Ergebnisse – Artikel 27 MGA

Jeder Teilnehmer prüft, ob die Möglichkeit besteht, seine Ergebnisse zu schützen, wobei er seine eigenen Interessen und die der anderen Zuwendungsempfänger berücksichtigt. Die Ergebnisse sind angemessen zu schützen, wenn sie sich für eine industrielle oder kommerzielle Nutzung eignen und ein Schutz den Umständen nach möglich, angemessen und gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für Teilnehmer, die keine Förderung durch die Union erhalten. Beispiele für Formen des Schutzes sind: Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmackmuster, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisse etc.

Der Schutz der Ergebnisse ist nicht obligatorisch. In bestimmten Fällen kann es empfehlenswert sein, die Ergebnisse geheim zu halten und weiterzuentwickeln, bevor ein Patent angemeldet wird. In anderen Fällen, z. B. im Bereich der Grundlagenforschung, kann die Veröffentlichung der Ergebnisse eine angemessene Alternative darstellen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen auch die Technologietransferstellen an den jeweiligen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zur Verfügung.

Verzicht des Schutzes von Kenntnissen

Beabsichtigt ein Zuwendungsempfänger innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren nach Projektende seine Ergebnisse nicht mehr schützen zu lassen und besteht weiterhin die Möglichkeit einer kommerziellen oder industriellen Nutzung, muss er die Kommission hiervon in Kenntnis setzen. Die Kommission kann dann mit Zustimmung des Zuwendungsempfängers Eigentümerin der Ergebnisse werden und sie weiter schützen lassen. Der Zuwendungsempfänger darf seine Zustimmung zur Eigentumsübertragung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass sie seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigen würde.


Nutzung der Ergebnisse – Artikel 28 MGA

Jeder Zuwendungsempfänger bemüht sich nach besten Kräften, seine Ergebnisse bis zu vier Jahre nach Projektende zu nutzen oder sie von einer anderen Rechtsperson nutzen zu lassen, insbesondere durch Übertragung und Lizenzierung der Ergebnisse, indem er sie für folgende Maßnahmen verwendet:

  • weitere Forschungsaktivitäten außerhalb des Projektes
  • Entwicklung, Schaffung und Vermarktung eines Produktes
  • Konzipierung oder Bereitstellung einer Dienstleistung
  • Standardisierungsmaßnahmen

Verbreitung der Ergebnisse – Artikel 29 MGA

Vorausgesetzt es stehen keine Einschränkungen aufgrund des Schutzes von geistigen Eigentums, Sicherheitsvorschriften oder legitimen Interessen der anderen Teilnehmer entgegen, verbreitet jeder Zuwendungsempfänger seine Ergebnisse so rasch wie möglich.

Die Ergebnisse sollten allerdings erst verbreitet werden, wenn zuvor über einen möglichen Schutz entschieden wurde. Falls Ergebnisse vorab publiziert oder kommuniziert werden, können sie als Teil des Wissensstands (State of the Art) angesehen werden und sind nicht mehr patentierbar. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen nicht überschaubaren Personenkreis, wie z. B. im Rahmen eines Vortrags oder die Veröffentlichung auf eigenen oder fremden Internetseiten kann eine Patentierung unmöglich zu machen, da dies neuheitsschädlich ist. Der Schutz der Ergebnisse sollte deshalb in jedem Fall Vorrang vor einer Veröffentlichung haben.

Der Zuwendungsempfänger muss die anderen Teilnehmer mindestens 45 Tage im Voraus über die geplante Verbreitung informieren. Die Teilnehmer können ihr innerhalb von 30 Tagen widersprechen, wenn ihre legitimen Interessen, in Bezug auf Ergebnisse oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, durch die Verbreitung erheblich verletzt würden.

Die Teilnehmer entscheiden wie sie ihre Ergebnisse verbreiten wollen, z. B. über Internetseiten, im Rahmen von Vorträgen auf wissenschaftlichen Konferenzen oder durch wissenschaftliche Publikationen.

Freier Zugang – Open Access

Die Verbreitung von Ergebnissen in Form von wissenschaftlichen Publikationen muss im Wege des freien Zugangs (Open Access) erfolgen. Die Publikationen müssen frei, d. h. für den Leser kostenlos und öffentlich im Internet, in der Regel in Repositorien zugänglich gemacht werden.

Die Zuwendungsempfänger können dabei zwischen einer Selbstarchivierung, in der Regel nach einer bestimmten Sperrfrist (grüner Weg) oder einer sofortigen Open-Access-Publikation, bei der nicht der Leser, sondern der Autor bzw. die hinter ihm stehende Einrichtung die Publikationskosten trägt (goldener Weg), wählen. Diese Kosten sind, wie andere im Zusammenhang mit Open Access anfallende Kosten, die während der Projektlaufzeit entstehen, förderfähig.

Die Verpflichtung in Horizont 2020 bezieht sich insbesondere auf Veröffentlichungen und teilweise auf die damit verknüpften Daten. Darüber hinaus gibt es in einigen Ausschreibungen ein Pilotprojekt, in dem auch wissenschaftliche Daten im Wege des Open Access zu veröffentlichen sind, vorausgesetzt dies gefährdet nicht das Hauptziel des Projektes.

Weitere Informationen


Übertragung und Lizensierung von Ergebnissen – Artikel 30 MGA

Jeder Zuwendungsempfänger kann das Eigentum an seinen Ergebnissen übertragen, wenn er die anderen Teilnehmer, die bereits über Zugangsrechte verfügen oder sie noch beantragen können, 45 Tage im Voraus darüber in Kenntnis setzt und ausreichende Informationen über den neuen Eigentümer übermittelt. Die Informationspflicht kann aus Gründen der Geheimhaltung z. B. bei Fusionen und Übernahmen entfallen. Gleiches gilt, wenn sich die Zuwendungsempfänger schriftlich auf einen zu diesem Zweck benannten Dritten geeinigt haben, an den das Eigentum übertragen werden soll.

Darüber hinaus kann jeder Zuwendungsempfänger nicht-exklusive Lizenzen vergeben oder Dritten in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen, sofern die anderen Teilnehmer weiterhin ihre Zugangsrechte ausüben können. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen ist nur möglich, wenn alle anderen Teilnehmer auf ihre Zugangsrechte verzichten.

Widerspruchsrecht der Zuwendungsempfänger

Die anderen Zuwendungsempfänger können gegen die Übertragung der Eigentumsrechte innerhalb von 30 Tagen Einwände erheben, wenn sie nachweisen können, dass die geplante Übertragung sich nachteilig auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte auswirken würde.

Widerspruchsrecht der Kommission

Die Kommission kann einer Eigentumsübertragung sowie einer ausschließlichen Lizenzierung widersprechen, wenn sie an einen Dritten geht, der nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig ist und die Übertragung bzw. Lizenzierung nicht im Interesse der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist.