Förderfähigkeit der Kosten

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In EU-Projekten entstehende Kosten können in zwei Kategorien unterteilt werden: Förderfähige und nicht förderfähige Kosten. Erstere können über das Projekt erstattet werden, letztere müssen aus anderen Mitteln finanziert werden. Klare Kriterien legen fest, welche Kosten welcher der beiden Kategorien zugeordnet werden müssen.

Artikel 21 a der Beteiligungsregeln in Verbindung mit Artikel 126 der EU-Haushaltsordnung legen die Kriterien für die Förderfähigkeit der Kosten in Horizont 2020 fest.

Förderfähige Kosten (Art. 6.1 Grant Agreement)

Förderfähige Kosten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • tatsächliche Kosten
  • dem Teilnehmer entstanden
  • während der Projektlaufzeit angefallen, mit Ausnahme der Kosten für die Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen
  • im Kostenvoranschlag ausgewiesen
  • für die Durchführung des Projekts erforderlich
  • identifizierbar, kontrollierbar und in der Buchführung des Teilnehmers entsprechend den intern geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und Kostenrechnungsverfahren erfasst
  • genügen den Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen
  • sind angemessen, gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere Sparsamkeit und Effizienz
  • NEU: erstattungsfähig sind nicht abzugsfähige Mehrwertsteuern

Nicht förderfähige Kosten (Art. 6.5 Grant Agreement)

Folgende Kosten sind nicht förderfähig und können im Rahmen des Projekts nicht geltend gemacht werden:

  • Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten
  • Wechselkursverluste
  • Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite
  • im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder EU-Programme erstattete Kosten
  • Verbindlichkeiten durch Schulden und Schuldenbedienung
  • übertriebene oder unachtsame Ausgaben