Konsortialvertrag

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Der Konsortialvertrag (Consortium Agreement) regelt das Innenverhältnis des Konsortiums. In diesem privatrechtlichen Vertrag sind Rechte und Pflichten der Projektpartner untereinander festgelegt. Die Europäische Kommission ist kein Vertragspartner und prüft diesen auch nicht inhaltlich. In den meisten Projekten ist der Abschluss eines Konsortialvertrags bindend.

Der Konsortialvertrag (Consortium Agreement) ist ein privatrechtlicher Vertrag, der für die Projektlaufzeit zwischen den einzelnen Partnern eines Konsortiums im Forschungsprojekt abgeschlossen wird und das Verhältnis zwischen den Partnern - die Rechte und Pflichten der Partner untereinander im sogenannten Innenverhältnis - regelt.

Gemäß Art. 24 der Beteiligungsregeln zu Horizont 2020 ist der Abschluss eines Konsortialvertrags bindend, es sei denn im jeweiligen Arbeitsprogramm (Work Programme) der Ausschreibung wird explizit auf den Abschluss eines Konsortialvertrags verzichtet.

Die Europäische Kommission (KOM) überprüft weder diesen Vertrag inhaltlich noch unterzeichnet sie den Konsortialvertrag. Sie ist kein Vertragspartner. Einige Project Officer lassen sich den Vertrag jedoch vorlegen oder fragen danach, um die Existenz zu überprüfen.

Vorgaben zum Inhalt eines Konsortialvertrags finden sich in Art. 24 der Beteiligungsregeln sowie Art. 41.3 der Finanzhilfevereinbarung (Model Grant Agreement Multi-beneficiary). Demnach sind mögliche Regelungsinhalte:

  • die interne Organisation des Konsortiums
  • Zugang und Berechtigungen der elektronischen Projektabwicklung im Teilnehmerportal
  • die Verteilung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft
  • Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte, die die entsprechenden Regeln des Kapitels III der Beteiligungsregeln sowie der Finanzhilfevereinbarung ergänzen
  • ergänzende Regelungen zum Umgang mit geistigem Eigentum (Gemeinsames Eigentum, Zugang zu Background etc.)
  • Beilegung interner Streitfälle, einschließlich Fällen von Machtmissbrauch
  • Haftungs-, Entschädigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Teilnehmern

Da der Konsortialvertrag ein privatrechtlicher Vertrag ist, können die Partner den Inhalt frei aushandeln unter der Bedingung, dass keine Vorschrift gegen die Vorgaben der Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) verstößt (vgl. Art. 41.3 MGA).

Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Hilfestellung zur Vereinbarung von Konsortialverträgen veröffentlicht.

Musterverträge

DESCA-2020

Von einer multinationalen Arbeitsgruppe wurde ein umfassender Muster-Konsortialvertrag (DESCA, DEvelopment of a Simplified Consortium Agreement for FP7) für das 7. EU- Forschungsrahmenprogramm erstellt.

DESCA strebt den Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Teilnehmern an. In der aktuellen Version DESCA 3.0 wurden bereits gesammelte Erfahrungen eingearbeitet sowie die Nutzungsfreundlichkeit erhöht.

Für Horizont 2020 hat die DESCA Core Group ein neues Muster ausgearbeitet, in das die bisher gewonnenen Erfahrungswerte eingearbeitet wurden und das auf den Internetseiten von DESCA zum Download zur Verfügung steht.

Das IPR-Helpdesk bietet auf seinen Internetseiten weitere Informationen zum Thema Konsortialverträge und geistiges Eigentum.

MCARD-2020

Neben DESCA gibt es einen weiteren Musterkonsortialvertrag MCARD-2020, der von DigitalEurope speziell für Horizont 2020 entworfen wurde und an die speziellen Bedürfnisse der Industrie im Bereich Elektronik angepasst ist.

Die aktualisierte Version, MCARD-2020 Version 2.2, finden Sie hier (Word-Dokument).

EUCAR in Horizont 2020

Das bereits aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm bekannte Konsortialvertragsmuster EUCAR aus dem Bereich der Automobilbranche wurde an Horizont 2020 angepasst und auf der Internetseite des European Council for Automotive R&D (EUCAR) veröffentlicht.