Abschreibungskosten für Investitionen/Geräte (Equipment)

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Die angeschafften Geräte müssen für die Projektdurchführung erforderlich sein. Förderfähig sind die nach den internen Buchführungsregeln der geförderten Einrichtung ermittelten Abschreibungsraten während der Projektlaufzeit (Art. 6.2.D.2 Finanzhilfevereinbarung). Wird das Gerät nicht ausschließlich für ein EU-Projekt genutzt, kann nur der jeweilige tatsächliche Nutzungsanteil im Projekt in Anrechnung gebracht werden. Der Nutzungsanteil des Gerätes muss entsprechend nachweisbar (z. B. durch Laborbücher) und auditierbar sein. Kosten für die Inbetriebnahme des Gerätes, wie zum Beispiel Installationskosten, können dem Anschaffungspreis zugeschlagen werden. Der Projektbezug für den Gerätekauf muss belegt werden (z. B. im Kaufvertrag). Die Investitionskosten müssen im Projektkonto aufgelistet sein und nicht erstattungsfähige Kosten, wie z. B. abzugsfähige Mehrwertsteuern, von den Abschreibungsraten abgezogen werden. Förderfähig ist außerdem das Leasen oder Mieten von Geräten und Anlagen, sofern dies wirtschaftlich ist.

In Horizont 2020 können auch bereits vor Projektstart an der Einrichtung vorhandene Anlagen, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind, in EU-Projekten genutzt und weiter abgeschrieben werden. In diesem Fall muss aber nachvollziehbar belegt werden, welchen Nutzen diese Geräte im Projekt haben.