Artikel 21 a der Beteiligungsregeln in Verbindung mit Artikel 126 der EU-Haushaltsordnung legen die Kriterien für die Förderfähigkeit der Kosten in Horizont 2020 fest.
Förderfähige Kosten (Art. 6.1 Grant Agreement)
Förderfähige Kosten müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- tatsächliche Kosten
- dem Teilnehmer entstanden
- während der Projektlaufzeit angefallen, mit Ausnahme der Kosten für die Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen
- im Kostenvoranschlag ausgewiesen
- für die Durchführung des Projekts erforderlich
- identifizierbar, kontrollierbar und in der Buchführung des Teilnehmers entsprechend den intern geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und Kostenrechnungsverfahren erfasst
- genügen den Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen
- sind angemessen, gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere Sparsamkeit und Effizienz
- NEU: erstattungsfähig sind nicht abzugsfähige Mehrwertsteuern
Nicht förderfähige Kosten (Art. 6.5 Grant Agreement)
Folgende Kosten sind nicht förderfähig und können im Rahmen des Projekts nicht geltend gemacht werden:
- Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten
- Wechselkursverluste
- Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite
- im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder EU-Programme erstattete Kosten
- Verbindlichkeiten durch Schulden und Schuldenbedienung
- übertriebene oder unachtsame Ausgaben