Begutachtungskriterien in Horizont 2020

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Bei der Begutachtung von Projektanträgen wird zwischen Auswahlkriterien und Zuwendungskriterien unterschieden. Drei Zuwendungskriterien sind maßgeblich bei der Begutachtung und diese sollten bei der Antragsvorbereitung immer bedacht werden: Exzellenz, Wirkung und Qualität und Effizienz der Durchführung.

Drei grundlegende Begutachtungskriterien

Damit ein Antrag von unabhängigen Begutachterinnen und Begutachtern bewertet werden kann, muss er innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden, den Teilnahmevoraussetzungen entsprechen, vollständig und lesbar sein sowie dem Thema der jeweiligen Ausschreibung entsprechen. In den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln sind drei grundlegende Begutachtungskriterien für Projektanträge in Horizont 2020 festgelegt:

  • Exzellenz
  • Wirkung (Impact)
  • Qualität und Effizienz der Durchführung

Eine Ausnahme bildet der Europäische Forschungsrat (ERC). Hier werden Projektvorschläge ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der Exzellenz bewertet. Für die Begutachtung beim ERC ist das betreffende Arbeitsprogramm heranzuziehen. Für die Begutachtung bei Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen ist ebenfalls das betreffende Arbeitsprogramm zu verwenden.

Im Annex H "Evaluation Rules" des Arbeitsprogramms (Teil 19, "General Annexes") werden die drei grundlegenden Bewertungskriterien Exzellenz, Wirkung und Durchführung ausführlicher, d. h. mit Unterkriterien in Verbindung mit dem jeweiligen Maßnahmentyp beschrieben. Die Gewichtung der Begutachtungskriterien und die zu erreichenden Schwellenwerte sind ebenfalls enthalten. In der Regel werden die drei Kriterien gleichgewichtet und sie können mit jeweils bis zu fünf Punkten bewertet werden. Um den notwendigen Schwellenwert zu erreichen, muss jedes Kriterium mit mindestens drei Punkten bewertet werden, insgesamt sind bei einem Vollantrag allerdings zehn Punkte notwendig.

Bei den Maßnahmentypen "Innovation Actions" und "SME Instrument" wird das Begutachtungskriterium "Wirkung" mit dem Faktor 1,5 gewichtet. Bei der ersten Stufe im zweistufigen Antragsverfahren werden nur die Kriterien "Exzellenz" und "Wirkung" (teilweise) herangezogen, der zu erreichende Schwellenwert kann hier variieren.

Ergänzende Zuwendungskriterien in einzelnen Bereichen von Horizont 2020 sind möglich.

Neben den Zuwendungskriterien werden Auswahlkriterien angelegt, die "financial capacity" und die "operational capacity", die ebenfalls in den "General Annexes" beschrieben werden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit entspricht den Beteiligungsregeln und der Haushaltsordnung. Bei der operativen Leistungsfähigkeit wird die grundsätzliche Eignung der einzelnen Partnereinrichtungen sowie des Konsortiums, die geplanten Arbeiten ausführen zu können, geprüft. Bei diesem separaten Schritt bei der Begutachtung des Kriteriums "Qualität und Effizienz der Durchführung" werden die Aspekte Erfahrungen, Expertise und Komplementaritäten herangezogen.

Mehr Informationen zur Antragstellung in Horizont 2020 finden Sie hier.