Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020

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Die Teilnahmebedingungen sind in den Beteiligungsregeln für Horizont 2020 festgelegt. Dort ist definiert, wer an Horizont 2020 teilnehmen darf und an welche Mindestvoraussetzungen die Teilnahme gebunden ist.

Teilnahmeberechtigt an Horizont 2020 sind:

  • alle privaten und öffentlichen Rechtspersonen, unabhängig von ihrem Sitz (z. B. Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Universitäten, KMU und in bestimmten Fällen auch natürliche Personen)
  • Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission
  • Internationale Organisationen

In den Arbeitsprogrammen kann die Beteiligung für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern eingeschränkt werden.

Folgende Teilnehmer können Fördermittel erhalten:

  • Jede Rechtsperson, die in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassen ist oder nach Unionsrecht gegründet wurde
  • Internationale Organisationen von europäischem Interesse
  • Jede Rechtsperson, die in einem im Arbeitsprogramm genannten Drittland niedergelassen ist

In der Regel werden in den Arbeitsprogrammen Rechtspersonen aus nicht industrialisierten Drittstaaten (wie Entwicklungsländern, EU-Beitrittsländern sowie Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik) in Horizont 2020 förderfähig.

Rechtspersonen aus industrialisierten Ländern (z. B. USA, Kanada, Japan, Republik Südkorea, Singapur, Australien, Neuseeland sowie die Gebiete Taiwan, Hong Kong, Macao, Vatikan, San Marino, Monaco und Andorra) und den sog. Schwellenländern, den BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China), können zwar an Horizont 2020 teilnehmen, erhalten aber in der Regel keine Fördermittel von der EU. Ausnahmsweise sind Rechtspersonen aus diesen Ländern förderfähig, wenn deren Beteiligung für die Projektdurchführung von wesentlicher Bedeutung ist oder die Förderung in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Vereinbarung vorgesehen ist.

Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme

Bei den Forschungs- und Innovationsmaßnahmen muss ein Konsortium aus mindestens drei Rechtspersonen aus drei unterschiedlichen Mitglieds- oder assoziierten Staaten bestehen. Die drei Rechtspersonen müssen voneinander unabhängig sein, das heißt es darf kein Kontrollverhältnis zwischen ihnen bestehen, wie beispielsweise durch Besitz von mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals oder durch die Mehrheit der Stimmrechte bei Tochterfirmen.

Bei folgenden Maßnahmen ist die Teilnahme einer einzelnen Rechtsperson aus einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ausreichend:

  • Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC)
  • KMU-Instrument, falls die Maßnahme mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert verbunden ist
  • Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen
  • bestimmte im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehene Fälle