Finanzhilfevereinbarung

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Die Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) ist der Vertrag zwischen Europäischer Kommission und den Projektdurchführenden. Sie besteht aus einer Kernvereinbarung und mehreren Anhängen. Die Kernvereinbarung umfasst rechtliche und finanzielle Regelungen zur Abwicklung der Forschungsprojekte.

Inhalt der Finanzhilfevereinbarung

Zum Zwecke der Vereinfachung gibt es in Horizont 2020 nur noch eine Musterfinanzhilfevereinbarung für alle Projekte in Horizont 2020.

Die Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) in Horizont 2020 umfasst die Kernvereinbarung mit rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Abwicklung der Forschungsprojekte. Diese Kernvereinbarung ist wesentlich umfangreicher als der Kernvertrag und der Annex II im 7. Forschungsrahmenprogramm. Die aktuelle Kernvereinbarung in Horizont 2020 ist praktisch eine Zusammenfassung des Kernvertrags des 7. Forschungsrahmenprogramms, des Annex II sowie des Finanzleitfadens. Viele Regelungen aus dem alten Financial Guide sind demnach in Horizont 2020 direkter Vertragsbestandteil geworden.

Innerhalb der Kernvereinbarung wird mit sogenannten Optionen gearbeitet, das heißt je nach Ausschreibung und Instrument werden die vorgesehenen Optionen, die die Vereinbarung an die besonderen Projektumstände anpassen, angewandt.

Zusätzlich zur Kernvereinbarung gibt es Anhänge, die sogenannten Annexe.

Kernvereinbarung:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (rechtliche und finanzielle Regelungen)

Anlagen:

  • Annex I: Projektbeschreibung (Antrag)
  • Annex II: Veranschlagtes Projektbudget
  • Annex III: Beitritt der Partner zum Vertrag (optional 3a und 3b)
  • Annex IV: Finanzbericht ("Financial Statement")
  • Annex V: Prüfbescheinigung ("Certificate on the financial statements")
  • Annex VI: Methodenzertifikat ("Certificate on the methodology")

Die aktuellen Vertragsunterlagen finden Sie im Teilnehmerportal.

Abschluss der Finanzhilfevereinbarung

Die Finanzhilfevereinbarung wird abgeschlossen, indem der Koordinator (das heißt die koordinierende Einrichtung, vertreten durch eine zeichnungsberechtigte Person, LSIGN) sowie die Kommission diese elektronisch unterzeichnen. Die weiteren Partner des Konsortiums treten der Finanzhilfevereinbarung förmlich bei. Dafür unterzeichnen der Partner und der Koordinator das Formblatt A (Annex III; optional 3a und 3b der Finanzhilfevereinbarung). Dieses wird im Anschluss an die Kommission übersandt.

Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung

Die Finanzhilfevereinbarung tritt gemäß Art. 58 MGA in Kraft, sobald sie vom Koordinator oder der Kommission unterschrieben ist, abhängig davon, welche Unterschrift später erfolgte.
In der Regel wird die letzte Unterschrift von der Kommission geleistet.

Start des Projektes

Der Projektstart und die Dauer des Projektes werden in der Finanzhilfevereinbarung unter Artikel 3 (Duration of Project) definiert. Wenn nichts anderes geregelt ist, ist Projektstart der erste Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten der Finanzhilfevereinbarung folgt.

Geltendes Recht

Die Finanzhilfevereinbarung wird nach dem Recht des Landes, in dem die zuständige Generaldirektion der Europäischen Kommission sitzt, geschlossen, also für die Mehrzahl der Projekte des Rahmenprogramms nach belgischem Recht. Im Bereich der Informationstechnologien ist auch luxemburgisches Recht üblich.