Förderquoten

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Für durch Horizont 2020 geförderte Projekte gilt der Grundsatz der Kofinanzierung. Die Europäische Kommission übernimmt einen Teil der Projektkosten. Wie hoch die Beteiligung der Europäischen Kommission ist, wird durch die Förderquoten festgelegt. Die Projektteilnehmenden müssen die Finanzierung der Europäischen Kommission durch eine Eigenbeteiligung an der Projektfinanzierung ergänzen.

Bei der Förderung in Horizont 2020 gilt der Grundsatz der Kofinanzierung. Die Europäische Kommission erstattet die Projektkosten durch bestimmte Förderquoten nur anteilig, so dass die Teilnehmenden grundsätzlich gewisse Eigenanteile in die Projektfinanzierung einbringen müssen.

Die Förderquoten sind dabei die jeweils maximalen Fördersätze der EU für die gesamten erstattungsfähigen Kosten, bestehend aus direkten und indirekten Kosten. Den Zuwendungsempfängern steht es frei, eine geringere Förderung zu beantragen.

Förderquote nach Maßnahmentyp (Art. 5.2 Finanzhilfevereinbarung)

In Horizont 2020 gibt es in der Regel für jedes Projekt eine einheitliche Förderquote, die in der jeweiligen Ausschreibung festgelegt ist. Die jeweilige Förderquote richtet sich dabei nach der Art der Maßnahme:

In der Regel beträgt die Förderquote für alle Teilnehmer 100 %, so z. B. für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen sowie Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen.

Bei Maßnahmen der Kofinanzierung und Innovationsmaßnahmen ist die Förderquote grundsätzlich auf 70 % begrenzt. Eine Ausnahme gilt bei den Innovationsmaßnahmen für gemeinnützige (non-profit) Einrichtungen, die auch hier eine Förderquote von 100 % erhalten.

In Horizont 2020 wird, anders als im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm, nicht mehr nach Aktivitäten und Einrichtungstypen unterschieden. Zur Vereinfachung der Budgetberechnung gelten die oben genannten Förderquoten für alle Teilnehmenden, unabhängig von den im Projekt durchzuführenden Aktivitäten oder des Einrichtungstypus.