Zugangsrechte

Foto: Mark Herreid / Thinkstock

Grundsätze

Die Teilnehmer des Projektes müssen sich gegenseitig Zugangsrechte sowohl zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten (Background) als auch zu den Ergebnissen (Results) gewähren, damit sie ihre Arbeiten im Projekt ausführen und ihre eigenen Ergebnisse nutzen können.

Alle Anträge auf Zugangsrechte sowie der Verzicht darauf sind schriftlich zu übermitteln.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die Zugangsrechte nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.

Beendet ein Teilnehmer seine Beteiligung am Projekt, so hat dies keine Auswirkungen auf seine Verpflichtung, den anderen Teilnehmern weiterhin Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

Übersicht Zugangsrechte

Grund des Zugangs: Projektdurchführung

  • Zugang zu "Background": unentgeltlich (außer vor Unterzeichnung des Grant Agreements wurde etwas anderes vereinbart)
  • Zugang zu "Results": unentgeltlich

Grund des Zugangs: Nutzung der eigenen Ergebnisse

  • Zugang zu "Background" und "Results": faire und angemessene Bedingung (kann u. U. auch unentgeltlich sein)

Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten – Artikel 25 MGA

Alle Teilnehmer müssen sich untereinander Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten gewähren, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Arbeiten im Projekt durchführen und um ihre eigenen Ergebnisse nutzen zu können.

Zugangsrechte, die erforderlich sind, um die Projektarbeiten durchführen zu können, sind dabei unentgeltlich zu gewähren, es sei denn die Teilnehmer haben vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung etwas anderes beschlossen. Zugangsrechte, die erforderlich sind, um eigene Projektergebnisse nutzen zu können, müssen gegen faire und angemessene Bedingungen gewährt werden.

Die Teilnehmer bestimmen vor Projektbeginn in einer schriftlichen Vereinbarung, zu welchen bestehende Kenntnissen und Schutzrechten sie sich untereinander Zugang gewähren. Dies kann über eine Positiv- und/oder Negativliste geschehen. Bei der Nutzung einer Positivliste werden die für die Projektdurchführung erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, zu denen Zugang gewährt wird, aufgelistet. Bei einer Negativliste wird der Zugang zu bestimmtem Background ausgeschlossen. Es ist auch eine Kombination von Positiv- und Negativliste möglich. Die Einräumung von Zugangsrechten kann vom Abschluss spezieller Vereinbarungen abhängig gemacht werden, die sicherstellen sollen, dass die Rechte ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Ist im Konsortialvertrag nichts anderes vereinbart, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson (z. B. Tochterunternehmen eines Teilnehmers) ebenfalls Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn dies erforderlich ist, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen. Die Zugangsrechte sind zur fairen und angemessenen Bedingungen einzuräumen.

Die Projektteilnehmer unterrichten sich untereinander vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung über etwaige rechtliche oder sonstige Einschränkungen für die Gewährung von Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. Bei von den Teilnehmern später abgeschlossenen Vereinbarungen über bestehende Kenntnisse und Schutzrechte wird sichergestellt, dass jegliche Zugangsrechte ausgeübt werden können

Zugangsrechte zu Ergebnissen – Artikel 31 MGA

Alle Teilnehmer müssen sich untereinander Zugang zu den Ergebnissen gewähren, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Arbeiten im Projekt durchführen und um ihre eigenen Ergebnisse nutzen zu können.

Zugangsrechte zu den Ergebnissen, die erforderlich sind, um die Projektarbeiten durchführen zu können, sind dabei unentgeltlich zu gewähren. Zugangsrechte, die erforderlich sind, um eigene Projektergebnisse nutzen zu können, müssen gegen faire und angemessene Bedingungen gewährt werden.

Ist im Konsortialvertrag nichts anderes vereinbart, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson (z. B. Tochterunternehmen eines Teilnehmers) ebenfalls Recht auf Zugang zu Ergebnissen, wenn dies erforderlich ist, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen. Die Zugangsrechte sind zur fairen und angemessenen Bedingungen einzuräumen.