Einrichtungen, die große Forschungsinfrastrukturen betreiben, können unter bestimmten Voraussetzungen Betriebskosten und kapitalisierte Kosten als direkte Kosten im Projekt abrechnen (Finanzhilfevereinbarung 6.2.D.4).
Voraussetzung ist, dass die Forschungsinfrastrukturen des jeweiligen Zuwendungsempfängers mindestens einen Wert von 20 Millionen Euro der historischen Vermögenswerte des letzten Jahresabschlussberichts aufweisen, wobei die 20 Millionen Euro 75 % des gesamten Anlagevermögens entsprechen müssen.
Die Einrichtungen, die von dieser Regelung Gebrauch machen möchten, müssen eine ex-ante Überprüfung durch die Europäische Kommission durchlaufen.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den abzurechnenden Kosten sind im "Annotated Model Grant Agreement - AGA" in der Kommentierung zu Artikel 6.2.D.4 "Capitalised and operating costs of large research infrastructure" beschrieben.